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Bürgerstiftung
Bad Honnef
Rathausplatz 1
53604 Bad Honnef
oder
Annette Stegger, Vorsitzende
Am Sperrbaum 8
53604 Bad Honnef
mobil: 0160 539 4754

info@buergerstiftung-badhonnef.de

 

Spendenkonto bei der
Kreissparkasse Köln
IBAN 
DE85 3705 0299 0000 1115 00

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bad Honnef“.

(2) Die Bürgerstiftung Bad Honnef ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Bad Honnef.

 

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
a) Jugend-, Familien- und Altenhilfe,
b) Bildung und Erziehung,
c) Wissenschaft und Forschung,
d) Kunst und Kultur,
e) religiösen Gemeinschaften,
f) Umwelt-, Natur- und Tierschutz,
g) Landschafts- und Denkmalschutz sowie Verschönerung des Stadtbildes,
h) Traditions- und Brauchtumspflege einschließlich des Karnevals,
i) Sport,
j) öffentlichem Gesundheitswesen,
k) Völkerverständigung,
l) Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung
m) kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts
n) ehrenamtlichem Engagement in den Bereichen a) – m)
insbesondere im Bereich der Stadt Bad Honnef.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Unterstützung von steuerbegünstigten Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 oder 2 Abgabenordnung, die Zwecke im Sinne des Absatzes 2 verfolgen,
b) die Kooperation zwischen steuerbegünstigten Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und -gedanken in der Bevölkerung zu ver-ankern,
d) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e) die unmittelbare finanzielle und materielle Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
Die Stiftung kann sich bei der Verwirklichung ihrer Zwecke nach den Buchstaben b) – e) auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Abgabenordnung unterstützen lassen.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten stehen aufgrund dieser Satzung Rechtsansprüche auf Leistung der Stiftung nicht zu.

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Den Stiftern sowie weiteren Zustiftern und deren Rechts-nachfolgern, der Stadt Bad Honnef und ihnen nahe stehenden Personen dürfen keine Finanz- oder Sachmittel zugewiesen werden.
Die Stiftung kann Treuhänderschaften für treuhänderische, unselbstständige, steuerbegünstigte Stiftungen inklusive der separaten Verwaltung des Stiftungsvermögens übernehmen unter der Voraussetzung, dass gemäß deren Stiftungssatzung Zwecke gemäß Absatz (2) gefördert werden und das Stiftungsvermögen mindestens EUR 25.000,00 beträgt.

 

§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Anfangsvermögen in Höhe von EUR 117.300,00 wurde von der Stadtsparkasse Bad Honnef und weiteren Stiftern gemäß Stiftungsgeschäft im Jahre 2004 zur Verfügung gestellt.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter oder der Stifter unbegrenzt erhöht
werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die die Zustifterin bzw. der Zustifter ausdrücklich hierfür bestimmt hat und einen Betrag von EUR 40,00 nicht unterschreiten. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dies auch ohne spezielle Bestimmung. Zustiftungen sind auch in Form von Sachwerten möglich, sofern sie der Verwirklichung des Stiftungszweckes förderlich sind.

(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von EUR 25.000,00 kann die Zustifterin bzw. der Zustifter einen konkreten Verwendungszweck (Projekt, Maßnahme, o.ä.) für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Der Verwendungszweck hat dem Satzungszweck gemäß § 2 Absatz (2) zu entsprechen. Diese Zustiftungen sind von der Stiftung unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen und können mit dem Namen der Stifterin bzw. des Stifters verbunden werden, sofern sie bzw. er dies wünscht.
Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen im Sinne des Absatzes (2) und dieses Absatzes anzunehmen. Über dern Annahme entscheidet der Stiftungsrat. 

(4) Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich Absatz (6) in seinem realen Bestand durch Dotierung einer steuerlich zulässigen freien Rücklage in Höhe von mindestens 10 % der jährlichen Stiftungserträge ungeschmälert zu erhalten, sowie sicher und ertragbringend anzulegen. Auf § 4 Absatz 2 wird verwiesen. Vermögensumschichtungen durch den Vorstand, insbesondere bei Zustiftungen in Form von Sachwerten, sind zulässig.

(5) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einwerben und entgegennehmen. Die Verwendung dieser Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 4 Absatz (2) zulässiger Höhe Rücklagen zu bilden.

(6) Kann die Stiftung ihre Aufgaben mit den Mitteln nach § 4 Absatz (1) nicht voll erfüllen, ist mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Inanspruchnahme des aktuellen Stiftungsvermögens von maximal 10 v.H. zulässig, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist aus Erträgen oder Zuwendungen auf seinen vorherigen realen Wert aufzufüllen.

(7) Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter (Spenden). Zuwendungen sollen nur in Barwerten erfolgen. Zuwendungen in Sachwerten bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes. Die Erträge der Stiftung und Zuwendungen Dritter oder der Stifter sind unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden, Zuwendungen jedoch nur, soweit die bzw. der Zuwendende sie nicht als Zustiftung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat.

(2) Die Mittel der Stiftung im Sinne von Absatz (1) können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen  Rücklagen gem. § 62 Nr. 6 AO zugeführt werden. 

 

§ 5 Rechnungsjahr, Jahresabschluss

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Stiftung rechtswirksam wird.

(2) Der Stiftungsvorstand hat nach Beendigung des Rechnungsjahres innerhalb der folgenden vier Kalendermonate den Jahresabschluss nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer aufstellen zu lassen und dem Stiftungsrat mit einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Danach ist der Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

§ 6 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
a) die Stifterversammlung,
b) der Stiftungsrat,
c) der Stiftungsvorstand.

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft natürlicher Personen im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat ist nicht zulässig.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

§ 7 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

(2) Mitglieder der Stifterversammlung sind
a) eine vom Rat der Stadt Bad Honnef gewählte Persönlichkeit,
b) eine weisungsungebundene Vertreterin bzw. ein weisungsungebundener Vertreter der Kreissparkasse Köln mit Hauptamt oder Funktion in der Kreissparkasse Köln,
c) alle Stifter und Zustifter, die der Stiftung einen Betrag von mindestens EUR 2.500,00 zugewendet haben, und Zustifter, die sich zur Zuwendung von mindestens EUR 2.500,00 in fünf gleich hohen Jahresraten oder mindestens EUR 2.400,00 in 60 gleich hohen Monatsraten verpflichtet haben, in dem Jahr, in dem die Stiftung bzw. Zustiftung bewirkt oder zugesagt wurde, und für fünf folgende Kalenderjahre – hier-unter fallen nicht diejenigen Zustiftungen, die als unselbstständige Stiftungen von der Stiftung treuhänderisch verwaltet werden,
d) alle Stifter und Zustifter gemäß c) nach Ablauf der fünf Jahre unbefristet, sofern und solange monatlich Zustiftungen geleistet werden, die einen Betrag von EUR 40,00 nicht unterschreiten oder Stifter , die sich durch nachweisliches Engagement zugunsten der Bürgerstiftung als Geldspender, Zeitspender,(z.B.Gestaltung oder Aktualisierung der Homepage usw.) und Multiplikatoren (Werbung für die Stiftung und Gewinnung neuer Stifter) zum Wohle der Stiftung einsetzen. Auch Stifter, die nennenswerte Geldbeträge in den Kapitalstock der Stiftung eingebracht haben, zählen genauso hierzu, wie das ehrenamtliche Engagement in Gremien und Projekten und 
e) zur Aufrechterhaltung der Mindestmitgliederzahl von der Stifterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählte Mitglieder, die persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen; sie bleiben bis zur Wiederwahl oder Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Die weisungsungebundene Vertreterin bzw. der weisungsungebundene Vertreter der Kreissparkasse Köln wird vom Vorstand der Kreissparkasse für fünf Jahre in die Stifterversammlung entsandt. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder im Stiftungsrat gemäß § 8 Absatz (1)c; eine wiederholte Entsendung ist möglich. Gleiches gilt für die Entsendung der vom Rat der Stadt Bad Honnef gewählten Persönlichkeit.

(4) Scheidet das Mitglied gemäß Absatz (1)b vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Hauptamt oder seiner Funktion in der Kreissparkasse Köln aus, so endet damit die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung.

(5) Aufgaben der Stifterversammlung sind
a) die Wahl weiterer Mitglieder der Stifterversammlung gemäß § 7 Absatz (2)e,
b) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrats gemäß § 8 Absatz (1)c und
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat,
d) die jährliche Feststellung des nachweislichen Engagements der Stifter nach Ablauf der fünf Jahre im Sinne von § 7 Absatz (2) d. (6) Zur Teilnahme berechtigte natürliche Personen können, juristische Personen müssen eine natürliche Person als Vertreter bestellen. Sofern die Zustiftung als letztwillige Verfügung erfolgt ist, kann ein Mitglied für die Stifterversammlung bestimmt werden. Für die Dauer der Zugehörigkeit gilt § 7 Absatz (2)c entsprechend.

(7) Die Wahl der Mitglieder der Stifterversammlung gemäß § 7 Absatz (5)a erfolgt bei Bedarf mit einfacher Mehrheit. Die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz (5)b findet in einem Turnus von fünf Jahren statt. Bei der Wahl des Stiftungsrates hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Stiftungsratsmitglieder zu wählen sind. Pro Kandidatin bzw. Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden. Es sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.

(8) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates beruft die Stifterversammlung ein und leitet sie. Eine Stifterversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10 % der Teilnahmeberechtigten, mindestens aber drei Personen, dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen.

(9) Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(10) Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt die protokollführende Person. Beide unterschreiben es.

(11) Der Stiftungsrat kann ein Mitglied der Stifterversammlung aus wichtigem Grund, insbesondere bei fortgesetzter Unerreichbarkeit oder grobem Verstoß gegen Sinn und Zweck der Satzung abberufen.

 

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
a) der von dem Rat der Stadt Bad Honnef gewählten Persönlichkeit gemäß § 7 Absatz (2)a,
b) einer weisungsungebundenen Vertreterin bzw. einem weisungsungebundenem Vertreter der Kreissparkasse Köln mit Hauptamt oder Funktion in der Kreissparkasse Köln und
c) mindestens drei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen persönlich und fachlich in der Lage sein, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen. Sie sollen das Gremium bereichernde und die Entwicklung der Stiftung fördernde Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sein.

(2) Die weisungsungebundene Vertreterin bzw. der weisungsungebundene Vertreter der Kreissparkasse Köln wird vom Vorstand der Kreissparkasse für die Dauer der Amtszeit der weiteren Mitglieder in den Stiftungsrat entsandt. Gleiches gilt für die Entsendung der vom Rat der Stadt Bad Honnef gewählten Persönlichkeit.

(3) Die weiteren Mitglieder werden von der Stifterversammlung gewählt. Die Wahlzeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Wiederwahl oder Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Scheidet das Mitglied gemäß § 8 Absatz (1)b vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Hauptamt oder seiner Funktion in der Kreissparkasse aus, so endet damit die Mitgliedschaft im Stiftungsrat.

(5) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(6) Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund von der Stifterversammlung oder auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.

 

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates

(1) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden – mindestens einmal jährlich – durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsrat ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangt 

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Hälfte der Mitglieder und das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, im Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, den Ausschlag.

(4) In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege im Umlaufver-fahren erfolgen, wenn das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates einer solchen Beschlussfassung zustimmt und kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht.

(5) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat über die Aufgabenerfüllung des Stiftungsvorstandes und insbesondere
darüber zu wachen, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung
des Stiftungszweckes sorgt.(2) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

a) Erstellung eines Rahmenplanes zur Mittelverwendung (Stiftungserträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen),
b) Feststellung des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Stiftungsvorstandes,
c) Beschluss über die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
d) Wahl der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 11 Abätze (1)c und (4) und (5) sowie deren Abberufung.
e) Vorlage des genehmigten Tätigkeitsberichtes des Stiftungsvorstandes bei der Stifterversammlung,
f) Beschluss über einen vorübergehenden Vermögensverzehr auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes nach § 3 Absatz (6),
g) Beschluss über Satzungsänderungen auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
h) Beschluss über die Auflösung/Aufhebung der Stiftung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes und
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, soweit hierfür Bedarf besteht.

 

§ 11 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11 Absatz (4) aus mindestens drei Personen und höchstens fünf Personen und setzt sich zusammen aus
a) einer weisungsungebundenen Vertreterin bzw. einem weisungsungebundenen Vertreter der Kreissparkasse Köln mit Hauptamt oder Funktion in der Kreissparkasse Köln und
b) einer weisungsungebundenen Vertreterin bzw. einem weisungsungebundenen Vertreter der Stadt Bad Honnef mit Hauptamt und Funktion in der Stadt Bad Honnef und 
c) mindestens ein und höchstens drei weiteren vom Stiftungsrat zu wählenden Mitgliedern.

(2) Das Mitglied des Vorstands gemäß § 11 Absatz (1)a wird vom Vorstand der Kreissparkasse Köln für die Dauer der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes in den Stiftungsvorstand entsandt.

(3) Das Mitglied des Vorstands gemäß § 11 Absatz (1)b wird vom Bürgermeister der Stadt Bad Honnef für die Dauer der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes in den Stiftungsvorstand entsandt. 

(4) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren vom Stiftungsrat gewählt. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Mitglieder persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen. Eine Wiederwahl der weiteren Mitglieder durch den Stiftungsrat ist möglich. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die weiteren Mitglieder des Vorstandes bis zur Wiederwahl oder der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(5) Der Stiftungsrat kann den Vorstand bei Bedarf über die Anzahl von fünf Personen hinaus erweitern. Dabei ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder dem Umfang der Stiftungsarbeit angemessen ist. Sofern die Gründe für die Erwei-terung nicht mehr bestehen, soll der Vorstand mit Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder wieder auf fünf Personen begrenzt werden.

(6) Der Stiftungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 

(7) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat abberufen werden.

(8) Scheidet das Mitglied des Vorstands gemäß § 11 Absatz (1)a vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Hauptamt oder seiner Funktion in der Sparkasse aus, so endet damit die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand.

(9)Scheidet das Mitglied des Vorstandes gemäß § 11 Absatz (1)b vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Hauptamt oder seiner Funktion bei der Stadt aus, so endet damit die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand. 

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden mindestens einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungs-vorstand ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese
Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, im Verhinderungsfall die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, den Ausschlag.

(4) In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren erfolgen, wenn das vorsitzende Mitglied des Vorstandes einer solchen Beschlussfassung zustimmt und kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(5) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem vor-sitzenden Mitglied bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Dem Stiftungsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes NW und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(2) Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Anlage und die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung,
b) die Beschlussfassung über die Mittelverwendung der Zuwendungen, der Stiftungs-erträge und der sonstigen Einnahmen im Rahmen der Vorgaben des Stiftungsrates gemäß § 10 Absatz (2)a,
c) die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und der Stifterversammlung,
d) Vorschläge an den Stiftungsrat für die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstandes,
e) die Vorlage des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes beim Stiftungsrat,
f) die Einreichung des genehmigten Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes bei der Stiftungsaufsichtsbehörde,
g) Vorschläge an den Stiftungsrat zu Satzungsänderungen,
h) Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates und der Stifterversammlung mit beratender Stimme,
i) Vorschläge an den Stiftungsrat zur Beschlussfassung über die Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung.
Der Vorstand ist berechtigt, seine Aufgaben teilweise Dritten zur Erledigung zu übertragen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.
Sofern der Vorstand einen Geschäftsführer mit der Erledigung der Aufgaben beauftragt, kann er für diesen eine Geschäftsanweisung verabschieden.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Abgabe und Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen genügt das gemeinschaftliche Handeln von zwei Vorstandsmitgliedern. Eine Einzel-vertretungsbefugnis kann erteilt werden. Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Weiteres regelt die vom Stiftungsrat bei Bedarf zu verabschiedende Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§ 14 Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Beiräte

(1) Der Vorstand kann für einzelne Bereiche, wie z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Mittel-beschaffung, etc. aber auch für einzelne Projekte Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. So kann sich eine größere Zahl von Bürgern aktiv an der Arbeit der Stiftung beteiligen.

(2) Die Fachausschüsse und Arbeitsgruppen beraten die Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten, zu deren Bearbeitung sie gebeten wurden, sowie ihres Fachgebietes und wirken an der projektbezogenen Arbeit der Stiftung mit. Soweit sie keine Mitglieder der Stifterversammlung sind, dürfen sie an dieser mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Vorstand kann als Vertretung bestimmter Bevölkerungsgruppen ständige Beiräte ein- richten, z.B. einen Junioren- oder Seniorenbeirat. Diese beraten die Stiftungsorgane.

(4) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Beiräte teilzunehmen.

 

§ 15 Änderung des Stiftungszweckes, sonstige Satzungsbestimmungen

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat und vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder und einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

(2) Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und von der zuständigen Finanzbehörde als solcher anerkannt sein.

(3) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes gemäß Absatz (1). Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

(1) Die Stiftung soll auf unbegrenzte Zeit bestehen.

(2) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung. Die Auswahl der anfallberechtigten Körperschaft obliegt dem Stiftungsrat nach Vorschlag des Stiftungsvorstandes. Als Anfallberchtigte kann auch die Stadt Bad Honnef ausgewählt werden, die es in diesem Falle ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.  Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsauf-sichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Der Stiftungsaufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Köln sind unaufgefordert der Jahresabschluss sowie der Tätigkeitsbericht vorzulegen und jede Veränderung in der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes anzuzeigen.

§ 19 Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und im Übrigen die §§ 80ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Bad Honnef, 21. April  2021

Stiftungsvorstand:
Annette Stegger, Vorsitzende des Vorstandes
Jakob Walkembach stellv. Vorsitzender
Paul Adalbert Friedrich
Matthias Weiler (Kreissparkasse), Kassierer
Johanna Liel  
(Stadt Bad Honnef), Schriftführerin

Stiftungsrat:
Hellmuth Buhr, Vorsitzender
Matthias Hupperich, stellv. Vorsitzender
Heinrich Beth
Peter Brassel
Peter Endler
Gerd Lübbering
Jakob Walkembach
Ralf Klösges
(Kreissparkasse, Köln)
Otto Neuhoff, Bürgermeister

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